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Nach dem Niedersächsisches Schulgesetz § 98 Absatz 2 gilt: Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung gilt für die laufende Amtsperiode und kann entsprechend den Vorgaben geändert werden. Mit der Sitzung vom 15.12.2011 wurde im Kreiselternrat folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

Landkreis Cuxhaven

 

 

 

 

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Geschäftsordnung
 
§ 1 Aufgaben
 
1. Der KER berät und beschließt über schulische und erzieherische Themen, welche die im Landkreis befindlichen und zum Landkreis gehörenden Schulen betreffen, sowie allgemeine schulische Themen zum Wohle der Schülerinnen und Schüler bei Wahrnehmung der Interessen der Eltern.
 
2. Der KER informiert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Gemeinde-, Stadt- und Schulelternräte im Landkreis
 
3. Der KER führt öffentliche Veranstaltungen zu aktuellen schulischen Themen durch.
 
§ 2 Organisation
 
1. Der KER wird nach Maßgabe des jeweils geltenden niedersächsischen Schulgesetzes gewählt.
 
2. Die Mitglieder des KER arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie führen ihr Amt eigenverantwortlich und unparteiisch.
 
3. Die Mitglieder des KER sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungsnahmen und Meinungen im Namen des KER abzugeben.
 
4. Die Mitglieder des KER haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Insbesondere ist es unzulässig, dritten Personen Ausführungen einzelnen Mitglieder des KER während nicht öffentlicher Sitzungen, Abstimmungsergebnisse sowie Inhalt von Niederschriften mitzuteilen. Dieses gilt nicht für Sitzungsprotokolle, offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
 
5. Der Vorstand kann auf Beschluss des KER um einen Schriftführer/eine Schriftführerin erweitert werden.
 
§ 3 Vorsitz und Vorstand
 
1) Dem/der Vorsitzenden obliegen:
 
a) Vertretung des KER nach Außen
b) Erteilung von Auskünften über Beschlüsse
c) Leitungen von Sitzungen, Verhandlungen Veranstaltungen des KER .
 
2) Dem Vorstand obliegen
 
a) Vorbereitung und Aufstellung der Ta-gesordnung,
b) Fristgerechte Ladung zu Sitzungen,
c) die Ausführung der Beschlüsse des KER,
d) Überwachung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften und der Bestimmungen der Geschäftsordnung,
e) Führung des Schriftverkehrs,
f) Unterrichtung der Öffentlichkeit .
 
3) Der/die Vorsitzende wird nach Absprache von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. lm Einzelfall können Befugnisse durch Beschluss des Vorstands auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
 
§ 4 Sitzungen und Veranstaltungen
 

1) Die Sitzungen und Veranstaltungen des KER sind öffentlich. Sie können bei Bedarf um einen nicht öffentlichen Teil erweitert werden

 
2) Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage
 
3) Der KER tritt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Eine Sitzung des KER ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder Schulaufsichtsamt oder Schulverwaltungsamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

 

 

 

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4) Es werden alle Mitglieder und Ersatzmitglieder eingeladen. Darüber hinaus können Vertreter der Landesschulbehörde, des Landkreises Cuxhaven, anderer Organisationen und der Presse im Einzelfall eingeladen werden. Die Öffentlichkeit wird durch eine Pressemeldung eingeladen.
 
5) Stimmrecht haben nur Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ein Mitglied im Verhinderungsfall vertreten.
 
6) Mit schriftlicher Einladung schlägt der Vorstand eine Tagesordnung vor. Sollen weitere Tagesordnungspunkte in der Sitzung behandelt werden, so ist dies zu Beginn der Sitzung von einem Mitglied des KER zu beantragen und zu begründen. Über die Tagesordnung wird bei Beginn der Sitzung abgestimmt. Der Einladung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen, die nicht allgemein zugänglich sind, beizufügen.
 
7) Anträgen von mindesten 4 Mitgliedern auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung ist stattzugeben.
 
§ 5 Redeordnung
 
1) Wer das Wort ergreifen möchte, hat dies durch Handaufheben anzuzeigen. Der Versammlungsleiter (die Leiterin) erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
 
2) Will der Versammlungsleiter (die Leiterin) Ausführungen zur Sache machen, hat er (sie) den Vorsitz und die Leitung der Versammlung seinem (ihrem) Stellvertreter (seiner Stellvertreterin, ihrer Stellvertreterin) zu übertragen
 
3) Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Versammlungsleiter (von der Leiterin) sofort zu unterbinden und zu rügen, dem betroffenen Mitglied (Ersatzmitglied) ist die Gelegenheit zur sofortigen Abgabe einer persönlichen Erklärung unverzüglich einzuräumen.
 
4) Verstößt ein KER-Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied gegen die Geschäftsordnung, so wird es zur Ordnung gerufen.
 
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
 
1) Dem/der Vorsitzenden obliegen:
 
2) Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
 
a) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
b) Übergang zur Tagesordnung
c) Leitungen von Sitzungen, Verhandlungen Veranstaltungen des KER .
 
2) Dem Vorstand obliegen
 
a) Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Fristgerechte Ladung zu Sitzungen,
c) Unterbrechung der Sitzung
d) Verweisung an einen Ausschuss
e) Nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit

f) Schluss der Debatte mit nachfolgender Abstimmung. Dieser Antrag kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

 
§ 7 Anträge
 

1) Jedes KER-Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen, sie müssen begründet sein.

 
2) Anträge sollen grundsätzlich den Anwesenden schriftlich vorliegen.
 
3) Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller zurückgezogen werden.
 
4) Anträge können geändert oder erweitert werden.
 
5) Der Versammlungsleiter (die Leiterin) lässt nach Beendigung der Aussprache über den Antrag bzw. die Anträge abstimmen.

 

 

 

 

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§ 8 Beschlussfähigkeit
 
1) Der KER ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder mit Stimmrecht anwesend ist.
 
2) Die Beschlussfähigkeit stellt der Versamm-lungsleiter (die Leiterin) bei Beginn der Sit-zung fest.
 
3) Muss ein Tagesordnungspunkt wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt werden, so wird dieser bei der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beraten, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen ist.
 
§ 9 Beschlussverfahren und Wahlen
 
1) Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
 
2) Beschlüsse werden mit einfacher Stim-menmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
3) Bei Wahlen wird die Abstimmung bei Stimmengleichheit wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von dem Versammlungsleiter (der Leiterin) zu ziehende Los.
 
4) Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn der Vorstand dies für zweckmäßig hält.
 
5) Abgestimmt wird, wenn der Versammlungsleiter (die Leiterin) die Aussprache für beendet erklärt hat. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträgegestellt werden. Liegt eine schriftliche Formulierung der Beschlussempfehlung oder des Antrages vor, so ist sie vor der Abstimmung zu verlesen. Ist dies
 
nicht der Fall, so ist der Antrag vor der Abstimmung schriftlich zu formulieren.
 
6) Änderungsanträge gehen der Vorlage vor. Der Versammlungsleiter (die Leiterin) entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung bei mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand.
 

7) Änderungen Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag der mit zwei Drittel Mehrheit der gesamten Mitglieder des KER zulässig.

 
8) Soweit Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, ist folgendes Verfahren einzuhalten.
 
a) Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist.

b) Schriftliche Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl genügen und der eine Kopie des Antrages nach Buchst.

a) beigefügt sein muss.

c) Mündliche Begründung durch die Antragstellenden.

d) Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Buchst.

b) einberufenen Versammlung

 
9) Nachwahlen werden unverzüglich durchgeführt und gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode.
 
§ 10 Protokolle
 
1) Über jede Sitzung des KER wird ein Inhaltsprotokoll geführt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung, die Namen der Anwesenden, die Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten.
 
2) Das Protokoll wird vom Protokollanten (der Protokollantin) und vom (von der) Vorsitzenden unterzeichnet.

 

 

 

 

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3) Das Protokoll wird aus Kostengründen mit der nächsten Einladung versendet; eine Kopie erhalten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des KER und die Schulelternräte der im Landkreis befindlichen und zum Landkreis gehörenden Schulen. Das Protokoll kann bereits nach Fertigstellung auf der Internetseite des Kreiselternrates eingesehen werden.
 
4) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen
 
§11 Ausschüsse
 
1) Der KER kann für die einzelnen Schulformen Ausschüsse bilden. Der Ausschuss unterrichtet dem KER unmittelbar über wesentliche Arbeitsergebnisse. Die Schulelternräte der entsprechenden der im Landkreis befindlichen und zum Landkreis gehörenden Schulen können mit einem Vertreter beratend hinzugezogen werden
 
(2) Der KER kann für schulformübergreifende Sachgebiete und/oder für die Beratung bestimmter Einzelfragen Ausschüsse bilden.
 
3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom KER durch Wahl bestimmt. Die Ausschüsse werden jeweils von einem ordentlichen Mitglied des KER geleitet.
 
4) Der (die) Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Einberufung und Ergebnisse der Ausschusssitzungen. Der Vorstand behält sich vor, an den Sitzungen teilzunehmen.
 
5) Die §§ 3 bis 10 der vorliegenden Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß.
 
§ 12 Inkrafttreten
 
1) Diese Geschäftsordnung wird aufgehoben
 
2) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung des KER am 15. 12. 2011 in Kraft.

 

 

 

 

 
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