Nach dem Beschluss der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006) und der Gesetzesfassung für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzblatt vom 31.12.2008) hat der Niedersächsische Landtag am 21.3.2012 das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule beschlossen. Vollständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Handicap ist das Ziel. Die Schule geht vorraus. Wir möchten hier im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit alle relevanten Informationen zur Ausgestaltung der inklusiven Schule für den LK-Cuxhaven bereit stellen.
Aktuelles
Inklusion
3.02.2014
VBE - VERBAND BILDUNG UND ERZIEHUNG – LANDESVERBAND NIEDERSACHSEN
Im Zuge der inklusiven Schule nimmt die Zahl der Schulassistenzen (synonym verwandt: Schulbegleitungen, Integrationshelfer/innen, Integrationsassistenzen) immer mehr zu. Die Schulassistenz wird über die Eingliederungshilfe als personenbezogene Leistung finanziert, um die Teilhabebeeinträchtigung der Schüler/in auszugleichen. Der Antrag wird von den Eltern in der Regel entweder beim Sozialamt (SGB XII) oder Jugendamt (SGB VIII, § 35a) gestellt oder bei anderen Kostenträgern, wenn z. B. eine Unfallversicherung zuständig ist. Eine Herausforderung beim Einsatz einer Schulassistenz ist, dass viele verschiedene Akteure involviert sind: Eltern, Schule und Lehrkräfte, Jugend-/Sozialamt/Krankenkasse als Kostenträger und der jeweilige Anbieter als Arbeitgeber der Schulassistenz. So nehmen Assistenzkräfte eine Rolle zwischen Schulkind, Eltern, Klasse und Lehrkraft ein und haben häufig sowohl Aufgaben als Bote als auch als Vermittler. Ihre Aufgabenbereiche im Klassengeschehen sind zudem nicht immer klar definiert. Als Arbeitskreis aus Eltern und Fachkräften haben wir unsere Erfahrungen zusammen getragen und aus diesen praxisnahe Grundlagen und Wünsche an die Zusammenarbeit formuliert.
Das Projekt "Inklusive Bildung - Vielfalt als Chance", das durch den Landkreis Cuxhaven als Projektträger initiiert wurde, setzt sehr früh – im Elementar- und Primarbereich – an, um dadurch möglichst allen Kindern einen gelungenen Start für den Erwerb von Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe zu sichern. Wir haben uns mit unseren Kooperationspartnern, dem Landkreis Cuxhaven und der Volkshochschule im Landkreis Cuxhaven e.V. zum Ziel gesetzt, ein lokales Netzwerk der Inklusion aus- und aufzubauen und zu verstetigen, um die inklusive Bildung und Erziehung aller Kinder im Landkreis Cuxhaven zu fördern.
Auf Hinweis von Prof. Dr. Jutta Schöler (i.R. – vorher: Technische Universität Berlin) besteht mit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie vom 01.07.2012 nun auch für Therapeuten die Möglichkeit, in Bildungseinrichtungen zu praktizieren. Bisher galt: Außerhalb der Praxis durfte nur im Rahmen eines Hausbesuches behandelt werden. Damit war die Therapie in Kindertagesstätten und Regelschulen nicht erlaubt. Mit dem neuen § 11 wird festgelegt:Auch ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis möglich ist, wenn es sich bei den Versicherten um Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung handelt, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. In der Begründung des G-BA wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei solchen Tagesfördereinrichtungen auch um Regelschulen handeln kann. Ich möchte auffordern, von Elternseite auf die Schulleitungen zuzugehen und die Möglichkeit der schulnahen Therapie zu nutzen. Die Einbeziehung neuer Berufsgruppen in die Schule ist im Sinne multiprofessioneller Teams ein wichtiger Schritt hin zur Inklusion.
Bundeselternrat
15.05.2012
Die Bedeutung der Bildung für eine gerechte Gesellschaft
Mit den Hinweisen an die kommunalen Schulträger vom 18.04.2012 ist der Fahrplan vorgegeben, nachdem die inklusive Schule in Niedersachsen eingeführt werden soll. Für die Eltern ist das unter Punkt 4. aufgeführte Elternwahlrecht von großer Bedeutung. Die unter Punkt 8. aufgeführten untergesetzlichen Bestimmungen sind wichtig, da hier die Verfahrensweisen für die inklusive Schule festgelegt werden. Dem Landeselternrat liegt der Erlassentwurf zur Arbeit in der Grundschule vor. Der Landeselternrat wird sich darüber hinaus mit dem Ausschuss Inklusion dem Thema langfristig und Schulformübergreifend annehmen. Sehr zu begrüßen sind die unter Punkt 9. angekündigten Informationsveranstaltungen für Eltern. Der Kreiselternrat möchte alle Eltern auffordern, rege von diesen angekündigten Veranstaltungen teilzunehmen, um die inklusive Schule zum Erfolg zu führen. Inklusion kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. Auch dem Punkt 9.2 ist im vollem Umfang zuzustimmen. Hier ist vor allem der Landkreis gefragt, eine dezidierte Planung für die entsprechenden Schulstandorte sicherzustellen. Die Arbeitsgruppe zur Inklusion im Landkreis ist das Gremium, welches die Vorgaben für die weitere Schulentwicklung erarbeiten soll.
Auffälliges Verhalten und/oder psychische Erkrankung beeinträchtigen nicht das Recht auf schulische Bildung. Jede Schule hat die Aufgabe, jede/n ihrer Schülerinnen und Schüler ihren Stärken und Schwächen, Begabungen und Förderbedürfnis- sen entsprechend optimal zu fördern, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler mit einer Behinderung, einer Beeinträchtigung, herausforderndem Sozialverhalten oder psychischer Erkrankung handelt. (Zitat sh. Oben)
Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen
Manifest der Bundesgemeinschaft Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen